Aufgaben der Feuerwehr

Paragraph 1 des Aargauischen Feuerwehrgesetzes

§ 1 Wesen und Aufgabe der Feuerwehr

1 Die Feuerwehr ist ein polizeiliches Organ der Einwohnergemeinde, welche in diesem Gesetz als «Gemeinde» bezeichnet ist.

2 Der Feuerwehr obliegen die Feuerbekämpfung und die Hilfeleistung in Brandfällen. Sie trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen bei Feuer- und Explosionsgefahr. Sie wird bei Elementarereignissen, Unglücksfällen und Katastrophen sowie im Rahmen der Katastrophenorganisation eingesetzt.

3 Bei besonderen Vorkommnissen oder Veranstaltungen kann der Gemeinderat einzelne Abteilungen der Feuerwehr zu Dienstleistungen heranziehen.


 

Daraus ergibt sich eine Vielzahl von Aufgaben, die heute von der Feuerwehr ausgeführt werden:

 

  • Brandbekämpfung jeder Art
  • Rettung von Personen und Tieren
  • Schutz und Rettung von Sachwerten und Kulturgütern
  • Einsatz bei Elementarereignissen (Überschwemmungen, Erdrutsch, Hagel, Sturm usw.)
  • Umweltschutz: Oel- und Chemiewehr
  • Verkehrsdienst Verkehrsunfällen
  • und vieles mehr.......






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Feuerwehrgesetz Aargau
 
Verordnung zum Feuerwehrgesetz