Aufgaben der Feuerwehr
Paragraph 1 des Aargauischen Feuerwehrgesetzes
§ 1 Wesen und Aufgabe der Feuerwehr
1 Die Feuerwehr ist ein polizeiliches Organ der Einwohnergemeinde, welche in diesem Gesetz als «Gemeinde» bezeichnet ist.
2 Der Feuerwehr obliegen die Feuerbekämpfung und die Hilfeleistung in Brandfällen. Sie trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen bei Feuer- und Explosionsgefahr. Sie wird bei Elementarereignissen, Unglücksfällen und Katastrophen sowie im Rahmen der Katastrophenorganisation eingesetzt.
3 Bei besonderen Vorkommnissen oder Veranstaltungen kann der Gemeinderat einzelne Abteilungen der Feuerwehr zu Dienstleistungen heranziehen.
Daraus ergibt sich eine Vielzahl von Aufgaben, die heute von der Feuerwehr ausgeführt werden:
- Brandbekämpfung jeder Art
- Rettung von Personen und Tieren
- Schutz und Rettung von Sachwerten und Kulturgütern
- Einsatz bei Elementarereignissen (Überschwemmungen, Erdrutsch, Hagel, Sturm usw.)
- Umweltschutz: Oel- und Chemiewehr
- Verkehrsdienst Verkehrsunfällen
- und vieles mehr.......

Feuerwehrgesetz Aargau
Verordnung zum Feuerwehrgesetz